Wie werden die Leistungen finanziert?

Angebot zur Unterstützung im Alltag - Entlastungsbetrag § 45b SGB XI ab Pflegegrad 1

Die Leistungen bei Alltagsbegleitung sowie eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) können zusätzlich zu den pflegestufenabhängigen Leistungen mit den Pflegekassen abgerechnet werden. Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- €/mtl. für die Pflegegrade 1-5. 


Verhinderungspflege § 39 SBG XI ab Pflegegrad 2

Im Rahmen der Verhinderungspflege (§39 SGB XI) stehen Entlastungsleistungen in Höhe von 1612,- €/Jahr zur Verfügung, die für Leistungen bei Alltagsbegleitung sowie eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) in Anspruch genommen werden können. Dieses setzt jedoch voraus, das die Einstufung in einen Pflegegrad bereits vor mindestens 1/2 Jahr erfolgt ist.

Ferner ist es möglich, bis zu 50% der Kurzzeitpflegeleistungen (max. 806,- €/Jahr) für Leistungen bei Alltagsbegleitung sowie eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) zu beantragen.


Pflegesachleistungen § 36 SGB XI ab Pflegegrad 2

Für Leistungen bei Alltagsbegleitung sowie eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) können ebenfalls bis zu 40% der Pflegesachleistungen verwandt werden. Bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen wird das Pflegegeld prozentual entsprechend gekürzt.


Private Leistungen

Private Leistungen erfolgen auf Rechnung und können steuerlich abgesetzt werden.



Service

Auf Wunsch werden die Leistungen von mir direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Dieses erspart Ihnen die Überweisung des Rechnungsbetrages an mich sowie das Einreichen der Rechnung bei der Pflegekasse zwecks Erstattung. Selbstverständlich für Sie stets transparent und nachvollziehbar.